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BEDEUTUNG DER AKKREDITIERUNG

Weltweit wird die Akkreditierung auf der Grundlage der internationalen Norm ISO/IEC 17011 durchgeführt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Europäische Verordnung 765/2008 vor, dass jeder Mitgliedstaat seine eigene nationale einheitliche Akkreditierungsstelle benennt und dieser Tätigkeit erstmals einen Rechtsstatus verliehen hat, der sie als Ausdruck der öffentlichen Gewalt anerkennt.
In Italien ist die von der Regierung benannte einheitliche Akkreditierungsstelle Accredia.

Die Akkreditierung als LAT-Zentrum (Accredited Calibration Laboratory) ist die Zertifizierung der Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Kalibrierlabors durch Accredia und gibt den auf dem Markt ausgestellten Kalibrierzertifikaten Wert und Zuverlässigkeit.

Die Akkreditierung im Allgemeinen fördert die Entwicklung des gesamten Wirtschafts- und Sozialsystems und unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auch auf internationalen Märkten. Es handelt sich um eine Tätigkeit von sozialer Bedeutung, die auch im öffentlichen Interesse durchgeführt wird, um Grundwerte wie Verbrauchergesundheit und Umweltschutz zu schützen.

Weitere Informationen finden Sie auf der ACCREDIA-Website:

www.accredia.it/Akkreditierung

INFORMATIONEN UND DATEN, DIE AN ACCREDIA GESENDET WERDEN
Das CIBE-Labor übermittelt im Rahmen der von seiner Akkreditierung abgedeckten Kalibriertätigkeiten und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Technischen Rundschreibens DT Nr. 01/2018 von ACCREDIA an letzteres folgende Daten:

  • Kalibriertes Objekt

  • Builder

  • Modell

  • Seriennummer

  • Firmenname des Empfängers des Kalibrierzertifikats

  • Provinz (oder Staat bei ausländischen Empfängern)

INFORMATIONEN UND DATEN, DIE AN DIE UNIONCAMERE UND DIE ÖRTLICH ZUSTÄNDIGE CCIAA GESENDET WERDEN

Das CIBE-Labor übermittelt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungstätigkeiten (messtechnische Kontrollen), die unter seine Akkreditierung fallen, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Ministerialerlasses Nr. 93 vom 21. April 2017 elektronisch an die UNIONCAMERE und die örtlich zuständige CCIAA über das Informationssystem der Handelskammern für das gesetzliche Messwesen folgende Daten:

  • Name, Adresse und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Instrumenteninhabers;

  • Adresse, an der das Gerät in Betrieb ist, wenn sie sich von der vorherigen unterscheidet;

  • Identifikationscode des Ortes des Widerrufs oder der Rücklieferung, je nach Fall und wenn vorgesehen;

  • Gerätetyp;

  • Marke, Instrumentenmodell und Klasse, falls zutreffend;

  • Seriennummer des Geräts;

  • Spezifikation für jede vorübergehende Nutzung des Instruments;

  • Reparaturdatum, falls zutreffend, und Überprüfung;

  • Ergebnis der Überprüfung und, wenn positiv, das Verfallsdatum;

  • Anomalien gefunden, wenn die Überprüfung fehlgeschlagen ist;

  • Name der beteiligten Werkstätten und Prüfer.
Hinweis:Der Kunde wird auch über vertrauliche Informationen informiert, die an öffentliche Stellen weitergegeben werden, wenn das Labor aus anderen als den oben genannten Gründen gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarung befugt ist, diese Informationen weiterzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten.

GEWICHTSKALIBRIERUNG- ENTSCHEIDENDE REGELN, DIE DURCH KONFORMITÄTSERKLÄRUNGEN ANGENOMMEN WERDEN

Bei Gewichten, die bei der Sichtprüfung oder vom Kunden deklariert nach OIML R 111 hergestellt werden, stellt das Labor in der Kalibrierbescheinigung eine auf die Einhaltung von Toleranzen beschränkte Konformitätserklärung aus, es sei denn, der Kunde teilt dem Labor schriftlich mit, dass er diese Konformitätserklärung nicht meldet.

Wie im Dokument OIML R 111 § 5.2 gefordert, darf die erweiterte Kalibrierunsicherheit höchstens 1/3 der Gewichtstoleranz betragen; andernfalls wird die Konformitätsprüfung nicht durchgeführt und folglich keine Konformitätserklärung auf dem Kalibrierschein angegeben.

Die erweiterte Kalibrierunsicherheit darf jedoch nicht geringer sein als die in der CIBE-Akkreditierungstabelle angegebene.

Die Konformitätserklärung wird in der Tabelle mit den Messdaten und der Referenzklasse ausgedrückt, mit "C" für "konform" und "NC" für "nicht konform".

Das Zertifikat enthält auch den Satz: "Einhaltung der Genauigkeitsklasse, begrenzt auf den konventionellen Massenwert, gemäß den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 111:2004, Kapitel 5, Punkt 5.3.1."

Die angenommene Entscheidungsregel lautet: Die Abweichung zwischen dem konventionellen Wert (mc) und dem Nennwert (mn) der Messgröße ist gleich oder kleiner als die zulässige Toleranz (δ) abzüglich der erweiterten Kalibrierunsicherheit U.

The rule is therefore a binary rule with a guard band having an amplitude of U. For this rule, the probability of a measurement being declared incorrectly compliant is not more than 2.5% (see document ILAC-G8:09/2019 § 5.2).

Andere Entscheidungsregeln können auf spezifische schriftliche Anfragen des Kunden angewendet werden; in diesem Fall wird das mit ihnen verbundene Risiko auf der Grundlage der angeforderten Regel bestimmt.
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